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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

1. Geltungsbereich

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch, wenn wir abweichenden Bedingungen des Bestellers, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht im Einzelfall widersprochen haben. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Gleichermaßen werden wir nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Bestellers unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten seitens des Bestellers.

(2) Die Bestellung des Bestellers ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung (auch Fax oder E-Mail) annehmen oder ablehnen. Erfolgt eine unverzügliche Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.

(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Ergebnis von Datenverarbeitungsvorgängen und sonstigen Unterlagen, die im Rahmen der Vertragsanbahnung dem Besteller von uns zugänglich gemacht werden, behalten wir uns das Eigentumsrecht, Urheberrecht und die Rechte aus dem Patent- und Gebrauchsmustergesetz vor. Sie sind nur für die Zwecke unseres jeweiligen Angebots anvertraut und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung auch nicht auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Die Unterlagen sind kostenfrei an uns zurückzusenden, wenn der Auftrag anderweitig vergeben wird.

(4) Unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären.

(5) An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen.

3. Preise und Zahlungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und anderweitiger länderspezifischer Abgaben bei Auslandslieferungen sowie die Kosten für die bei uns übliche Verpackung, sonstige evt. von uns im Ausnahmefall getragene Versandspesen, Auslieferungskosten usw. hinzu. Etwaige Nebengebühren, öffentliche Abgaben oder ähnliches sind vom Besteller zu tragen, sofern nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir sind berechtigt, sofort Erstattung verauslagter Frachten und sonstige Aufwendungen zu verlangen. Verpackungen berechnen wir zum Selbstkostenpreis. Haben wir die Aufstellung und/oder Montage übernommen und ist nichts anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeug und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen. Wir behalten uns das Recht, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten und zwischen Vertragsabschluss und vorgesehener Lieferung mindestens 4 Monate liegen.

(2) Die Zahlungen sind bar und ohne jeden Abzug bei Aufträgen bis 25.000,00 € innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen, bei Aufträgen über 25.000,00 € ist ein Drittel bei Bestellung, ein Drittel bei Anzeige der Versandbereitschaft und ein Drittel 30 Tage nach Rechnungsdatum zu zahlen. Sofern dies nicht erfolgt ist, kommt er ohne weitere Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt in Verzug. Evt. ausländische Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Zahlungen sind frei unserer Zahlstelle zu leisten. Ab Verzugseintritt sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzögerungsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge der Zahlungsverzögerung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(3) Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen Forderungen sofort fällig, wenn nicht der Vertragspartner nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder von uns anerkannt sind, in keinem Fall aber mit an ihn abgetretenen Ansprüchen. Rechte des Bestellers zur Zurückbehaltung der Zahlung bzw. Erhebung von Einreden werden ausgeschlossen, es sei denn, dass wir aus demselben Vertragsverhältnis entspringende Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzen und keine angemessene Absicherung anbieten.

(5) Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen, selbst wenn der Besteller etwas anderes bestimmt. Bei Vorliegen von Finanzierungshilfen erfolgt zunächst eine Verrechnung auf die Hauptleistung, dann auf die Zinsen und Kosten.

(6) Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere, wenn er einen Scheck nicht einlöst, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bekannt wird, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir können außerdem in diesem Fall Vorauszahlungen und Sicherheitsleistung verlangen. Solange dies nicht erfüllt ist oder u.U. in anfechtbarer Weise erfüllt ist, sind wir zur Fortsetzung der Leistung nicht verpflichtet. Das Gleiche gilt bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer vorausgegangenen Lieferung. Vereinbarte Nachlässe werden nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo zu unseren Gunsten im Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist. Bei Bekanntwerden der genannten Umstände bzw. der Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat nach fruchtlosem Verstreichen der Frist, berechtigt, von allen Aufträgen zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts hat der Besteller die uns nachweislich entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche wird hiervon nicht berührt.

4. Beschaffenheit der Kaufsache

(1) Die Beschaffenheit der Kaufsache ergibt sich aus den Prospekten, Gefahrstoffblättern, Dokumentationen und anderen konkreten Beschreibungen der Produkte, die jederzeit bei uns eingesehen werden können und auf Aufforderung auch jederzeit übersandt werden. Die genannten Angaben werden weder zugesichert, noch garantiert.

(2) Die Beschaffenheit unserer Produkte wird sich bei fehlerhafter oder nicht vorgenommener Wartung negativ entwickeln. Die Wartungsvorschriften, die in den in Absatz 1 angegebenen Informationsbroschüren oder auf anderem Wege dem Besteller bekannt gemacht werden, sind daher in jedem Fall zu beachten. Handelsübliche oder projektbezogene Abweichungen von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen, Gewichten und sonstigen Leistungsdaten sind zulässig. So bleiben Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % vorbehalten. Der Besteller ist vor Vertragsabschluss zu einem ausdrücklichen Hinweis an uns verpflichtet, wenn die bestellte Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll oder unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird.

5. Liefer- und Leistungszeit

(1) Lieferfristen beginnen nicht vor Hereingabe eventuell von dem Besteller zu beschaffender Unterlagen, die für die Bearbeitung des Auftrags erforderlich sind, und vor Erhalt vereinbarter Anzahlungen. Lieferungen erfolgen ab Werk. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde oder wenn sie unser Haus verlässt.

(2) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Epidemien, Pandemien, Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und -maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Material, Energie, Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen (auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten), sind wir – soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet einer rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflicht gehindert sind – berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

(3) Wir sind vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Teillieferungen und Rechnungen für funktionsfähige Einheiten sind zulässig.

(4) Wird der Versand der Lieferung durch Umstände verzögert, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt – z. B. alle Ansprüche aus Verzugseintritt.

(5) Wird eine vereinbarte Lieferfrist in Folge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Besteller, falls wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben unter Ausschluss weiterer Ansprüche, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist gemäß Ziffer 5 Absatz 2 berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch in den Fällen, in denen in Ziffer 5 Absatz 2 genannten Fällen. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet.

6. Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung des Liefergegenstandes geht auf den Besteller gemäß den vereinbarten Handelsklauseln über, die in Übereinstimmung mit dem zu Vertragsschluss gültigen Incoterm auszulegen sind.

(2) Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag erfolgt die Lieferung des Liefergegenstandes ab Werk (EXW Leopoldshöhe). Jegliches Risiko des Verlusts oder der Beschädigung des Liefergegenstandes, das nicht unter den ersten Absatz dieser Klausel fällt, geht mit der Übernahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über.

(3) Nach Gefahrübergang trägt der Besteller die Gefahr für jede Art des Verlusts oder der Beschädigung des Liefergegenstandes oder des Werkes, sofern ein solcher Verlust oder Schaden nicht auf fahrlässiges Verhalten des Herstellers zurückzuführen ist.

7. Haftung bei Mängeln

(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach dem § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die offensichtlichen und bei ordnungsgemäßer Untersuchung – soweit eine solche bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist – erkennbaren und typischen Mängel hat der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns eine detaillierte schriftliche Beschreibung der von ihm gerügten Mängel zur Verfügung zu stellen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht. Durch Bearbeitung eingegangener Reklamationen und Untersuchung der Ware verzichten wir nicht auf die Geltendmachung verspäteter oder unvollständiger Mängelrüge.

(2) Wir leisten keine Gewähr für Schäden und Störungen, die insbesondere auf natürliche Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte Installation bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller, unsachgemäßem Gebrauch und Bedienungsfehler, fehlerhafte bzw. ungeeignete Stromversorgung, Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung, Brand, Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit und Nichtdurchführung notwendiger bzw. empfohlener Betriebs- und/oder Wartungsarbeiten zurückzuführen sind. Ebenso wird keine Gewähr geleistet, wenn Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht der Originalspezifikation entsprechen.

(3) Wir leisten für die Mangelfreiheit unseres Produktes Gewährleistungen für den Zeitraum von längstens einem Jahr ab Lieferung. Bei Vorliegen eines Mangels sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Dem Besteller bleibt vorbehalten bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt vor, wenn zwei Nacherfüllungsversuche fehlschlagen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadenersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelung in Ziffer 8.

(4) Soweit der Besteller zur Geltendmachung von Rechten verpflichtet ist, uns eine angemessene Frist zur Erbringung unserer Leistung zu setzen, so ist die Frist nur dann angemessen, wenn sie nicht kürzer als 20 Tage ist. Wir sind berechtigt die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßig hoch sind Kosten insbesondere dann, wenn die Gesamtaufwendungen zur Nacherfüllung höher liegen als 30 % des Marktwertes der verkauften Ware. Die weiteren Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

(5) Wir haben die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

(6) Ist der Mangel nicht feststellbar, trägt der Besteller die Kosten der Untersuchung.

(7) Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Besteller ein Recht auf Rücktritt nicht zu, auch ist er zur Annahme der Lieferung verpflichtet. Ist die Nacherfüllungsfrist erfolglos abgelaufen, haben wir das Recht, den Besteller mit einer Fristsetzung von einem Monat aufzufordern, seine weiteren Gewährleistungsrechte uns gegenüber geltend zu machen. Gibt er eine solche Erklärung innerhalb dieser Frist nicht ab, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen; dies gilt nur, wenn wir in der Aufforderung mit Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen haben.

8. Aufstellung und Montage

(1) Der Besteller stellt sicher, dass alle zur Durchführung der Arbeiten benötigten Freigaben und Genehmigungen vorliegen. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

  • alle erd-, bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
  • die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
  • Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
  • bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres Besitzes und des Montagepersonals die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
  • Schutzkleidung und Schutzvorrichtung, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind,
  • der Besteller versichert Personen und Material gegen die auf der Baustelle auftretenden Risiken und Folgebelastungen,
  • der Besteller stellt, sofern erforderlich, einen Dolmetscher für Übersetzungen von Deutsch in die Landessprache und umgekehrt,
  • der Besteller stellt eine Unterkunft gemäß Westeuropäischem Standard,
  • der Besteller stellt im Ausland einen kostenlosen Transfer vom Flughafen/Hotel/Unterkunft bis zur Baustelle und umgekehrt zur Verfügung,
  • Kosten für Zwangsumtausch/VISA-Kosten werden vom Besteller übernommen,
  • der Besteller ermöglicht auf der Baustelle den Zugang zum Internet,
  • der Besteller stellt die ärztliche Versorgung der Baustellenbesetzung insbesondere die Notfallversorgung sicher,
  • der Besteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherung für das Personal zu ergreifen. Ist die Sicherheit nicht gewährleistet, wird das Baustellenpersonal, die Baustelle, die Unterkunft bzw. das Land verlassen. Dadurch entstehende Kosten sind vom Besteller zu tragen.

(2) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

(3) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. Die Baustellenwege müssen mit Straßenfahrzeugen befahrbar sein.

(4) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

9. Schadenersatzansprüche

(1) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher, außervertraglicher und gesetzlicher Pflichten und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der Haftung ersetzen wir unter Berücksichtigung der nachfolgenden Grenzen den nachgewiesenen Schaden des Bestellers in dem Umfang, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für uns bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und für den Besteller nicht abwendbar war.

(2) Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Ausgenommen von sämtlichen Haftungsbegrenzungen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Die vorstehende Haftungsbeschränkung mit der genannten Einschränkung gilt auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten und insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.

(4) Schadensersatz statt der Leistung kann der Besteller nur bei erheblichen Pflichtverletzungen durch uns verlangen.

(5) Der Beweis für die Ursächlichkeit einer Werbung für die Kaufentscheidung liegt bei dem Besteller. Beruft sich der Besteller auf eine Beschaffenheitsvereinbarung kraft öffentlicher Äußerung oder Werbung durch uns, den Hersteller oder seinen Gehilfen, so obliegt dem Besteller der Nachweis, dass diese Äußerung für die Kaufentscheidung ursächlich war. Der Besteller muss beweisen, dass die verkaufte Sache zur Zeit des Gefahrübergangs mit einem Mangel behaftet war. Ist der Besteller Verbraucher, so gilt diese Regelung nicht. Vielmehr wird innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Garantien oder Eigenschaftszusicherungen sind von uns in keiner Weise übernommen worden. Ist Gegenstand des Vertrages eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, so bestimmt sich auch in diesem Fall unsere Haftung nach den vorstehenden Regeln; eine von einem Verschulden unabhängige Haftung ist ausgeschlossen.

10. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn wir wegen aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung, sowie solcher, die im Zusammenhang mit dem Kaufobjekt stehen, befriedigt worden sind. Dies erfasst sämtliche Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen im Rahmen der Geschäftsverbindungen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig und fachmännisch durchführen.

(3) Der Besteller darf den Liefergegenstand, an dem wir uns das Eigentum vorbehalten haben, weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen und sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Besteller hat in einem solchen Fall uns die zur Wahrnehmung unserer Rechte notwendige Hilfe zu leisten. Kosten für erforderlich werdende Interventionen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungseinstellung hat der Besteller uns außerdem die vorhandene Ware anzuzeigen.

(4) Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir – unbeschadet der Aufrechterhaltung des Vertrages – berechtigt, die Ware sofort, d.h. ohne Rücktritt vom Vertrag, zurückzuverlangen. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware herauszugeben. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware oder Vermischung setzt sich das Vorbehaltseigentum an der bearbeiteten oder vermischten Ware fort. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Eigentum an einer neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermengung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum, soweit ihm die Hauptsache gehört. In den vorbezeichneten Fällen tritt der Besteller uns schon jetzt seine Eigentumsrechte an der verarbeiteten, verbundenen oder vermengten Ware ab. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller den verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstand für uns verwahrt. Für die durch Verarbeitung, Verwendung sowie Vermengung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware.

(6) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, es sei denn, er befindet sich uns gegenüber im Verzug, hat die Zahlung eingestellt oder über sein Vermögen ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsenden Forderungen mit allen Rechten in voller Höhe an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom Besteller – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Besteller gehörender Ware veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Möglichkeit, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt – jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, Zahlungseinstellung vorliegt oder begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers bestehen. Zur anderweitigen Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall berechtigt.

(7) Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eventuell von Drittkäufer gegebene Wechsel sind auf uns zu übertragen.

(8) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Kunden um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Falls wir im gegenseitigen Einverständnis Ware zurücknehmen, erfolgt deren Gutschrift nur in Höhe des jeweiligen Zeitwertes.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Verjährungshemmung

(1) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist bei Lieferungen – auch bei frachtfreien Lieferungen, bei Zahlungen u. a. unser Geschäftssitz in Bielefeld (Westfalen). Gerichtsstand, auch bei Wechsel- und Scheckklagen ist unser Geschäftssitz in Bielefeld (Westfalen), falls der Besteller Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt. In jedem Fall können wir den Besteller auch an seinem Sitz verklagen. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.

12. Gewerbliche Schutzrechte

(1) Haben wir nach Zeichnung, Modellen, Mustern oder unter Verpfändung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestim-mungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Besteller auf alle uns bekannten Rechte hinweisen. Der Bestel-ler hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehö-rendes Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtsla-ge durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.

(2) Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, sie 3 Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.

(3) Uns stehen die Urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von uns oder von einem Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen, Zeichnungen und dem Liefergegenstand zu.

(4) Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechts (im vorliegenden: Schutzrechts) durch von uns gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir wie folgt: Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, können wir das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen. Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur dann, wenn der Besteller uns über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

13. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der fehlerhaften Bestimmung tritt eine wirksame Vereinbarung, die dem wirtschaftlichen Zweck der fehlerhaften Bestimmung am nächsten kommt.

 

Stand: April 2021